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Mittwoch, Juli 21, 2010

Kristina Schröder: "Kita-Ausbauziel ist realistisch"

Bundesfamilienministerin fordert Länder und Kommunen zur Einhaltung der gemeinsamen Verpflichtung auf / Zusätzliche 400 Millionen für Qualität der Kinderbetreuung

Das Bundeskabinett hat heute (Mittwoch) den Ersten Zwischenbericht zur Evaluation des Kinderförderungsgesetzes verabschiedet. Nach den Ergebnissen des Zwischenberichts sind in den drei Altersjahrgängen vor dem dritten Geburtstag eines Kindes die Elternwünsche nach Betreuungsangeboten sehr unterschiedlich. Im ersten Lebensjahr ist die Betreuungsquote im Jahr 2009 auf 2,3 Prozent zurückgegangen, während ein Fünftel der einjährigen und 40 Prozent der zweijährigen Kinder Betreuungsangebote nutzten. Daraus kann abgeleitet werden: Wenn das 35-Prozent-Ziel im Jahr 2013 erreicht sein wird, können einem Drittel der Einjährigen und zwei Dritteln der Zweijährigen ein Betreuungsplatz angeboten werden - selbst dann, wenn sich die Betreuungsquote für Kinder im ersten Lebensjahr auf fünf Prozent mehr als verdoppelt.

"Das Ausbauziel von 35 Prozent ist realistisch, das zeigen die aktuellen Zahlen", sagte Bundesfamilienministerin Kristina Schröder am Mittwoch in Berlin. "Mit Blick auf die demographische Entwicklung könnten wir bis 2013 sogar auf 38 Prozent kommen. Um das Ausbauziel zu erreichen, müssen aber alle Verantwortlichen ihre Zusagen einhalten und sich engagieren. Der Bund beteiligt sich mit insgesamt vier Milliarden Euro zu einem Drittel an den Ausbaukosten. Länder und Kommunen müssen sich ihrer Verpflichtung ebenso stellen. Diese Verlässlichkeit erwarten die Familien zu Recht."

Gleichzeitig kündigte die Ministerin an, in den nächsten vier Jahren zusätzlich insgesamt rund 400 Millionen Euro in die Qualität der frühkindlichen Bildung zu investieren. "Die Kita legt den Grundstein dafür, dass Kinder später in der Schule und in der Ausbildung erfolgreich sind. Deshalb werden wir mit einer bundesweiten Initiative dafür sorgen, die Sprach- und Integrationsförderung durch qualifiziertes, zusätzliches Personal in den Kitas zu verbessern", so Kristina Schröder. Die Mittel fließen in 4000 Schwerpunkt-Kitas und sollen vor allem in sozialen Brennpunkten dazu beitragen, faire Chancen für alle Kinder zu schaffen.

Bis zum Jahr 2013 soll es bundesweit im Durchschnitt für 35 Prozent der Kinder unter drei Jahren einen Betreuungsplatz geben, nämlich insgesamt 750.000 Plätze. Von den vier Milliarden Euro, die der Bund finanziert, fließen 2,15 Milliarden in das Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013" und 1,85 Milliarden Euro in die Betriebskosten. Mit dem Investitionsprogramm beteiligt sich der Bund bis 2013 mit mehr als der Hälfte an den Kosten für neue oder gesicherte Kita-Plätze. "Durch die Unterstützung des Bundes hat der Kita-Ausbau entscheidend Fahrt aufgenommen. Das sieht man daran, dass sich die Höhe der von den Ländern bewilligten Fördermittel im Jahr 2009 im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hat. Mit dem Investitionsprogramm liegen wir also voll im Zeitplan", so Kristina Schröder. Schon vor Erreichen der Halbzeit Ende 2010 sind bereits mehr als die Hälfte der Mittel für konkrete Projekte eingeplant. Ebenfalls ab 2013 wird der Rechtsanspruch auf frühe Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege ab dem vollendeten ersten Lebensjahr eingeführt werden. Ab dem Jahr 2014 beteiligt sich der Bund dauerhaft mit jährlich 770 Millionen Euro an der Finanzierung der Betriebskosten. Damit unterstützt er die Länder bei der Gewährleistung der Qualität in der Kindertagesbetreuung.

Mittwoch, Juli 07, 2010

Bundesfamilienministerin Kristina Schröder: "Für unsere Kinder sparen - nicht an unseren Kindern."

Bundeskabinett beschließt Bundeshaushalt. Bundesfamilienministerium investiert mehr als 400 Millionen Euro zusätzlich in die frühkindliche Bildung

Das Bundeskabinett hat heute (Mittwoch) den Bundeshaushalt für das Jahr 2011 beschlossen. Auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat dazu mit den Beschlüssen beim Elterngeld einen wichtigen Sparbeitrag geleistet. So soll das Elterngeld zukünftig im SGB II angerechnet und im oberen Segment des Eltergeldbezuges die Ersatzrate von 67% auf 65% gesenkt werden. Gleichzeitig sieht der heute beschlossene Haushaltsentwurf vor, dass in den nächsten vier Jahren zusätzlich insgesamt rund 400 Millionen Euro in die Qualität der frühkindlichen Bildung investiert werden. Von den Sparbemühungen ausgenommen wurde das Sondervermögen zum Kita-Ausbau.

"Das Kabinett hat das Sparpaket einvernehmlich verabschiedet und daran halte ich mich", sagt Bundesfamilienministerin Kristina Schröder. "Die Einschnitte beim Elterngeld sind uns nicht leicht gefallen. Aber sie sind richtig. Gerade in SGB II - Paarbedarfsgemeinschaften führt der Bezug von Elterngeld zu negativen Erwerbsanreizen. Weitere Sparmöglichkeiten gibt es beim Elterngeld jedoch nicht. Ich habe dafür gekämpft, dass das Eltergeld in seiner Grundstruktur dauerhaft gesichert wird. Der Höchstbetrag von 1800 Euro bleibt. Er ist unverzichtbar, wenn das Elterngeld gerade auch für Väter attraktiv bleiben soll. Familien brauchen Verlässlichkeit und nicht immer neue Sparvorschläge."

Die Haushaltsverhandlungen standen für die Bundesfamilienministerin unter dem Motto: "Für unsere Kinder sparen, nicht an unseren Kindern." Deshalb sieht der heute beschlossene Haushaltsentwurf auch vor, dass in den nächsten vier Jahren zusätzlich insgesamt rund 400 Millionen Euro in die Qualität der frühkindlichen Bildung investiert werden. "Ich habe immer gesagt: Wir alle müssen sparen, aber wir müssen das intelligent machen. Es geht nicht um das Sparen allein des Sparens willen, sondern es geht darum, die Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft zu sichern. Deswegen sparen wir nicht nur, sondern wir investieren zugleich ganz gezielt in die frühkindliche Bildung und Sprachförderung und helfen so allen Kindern von Anfang an eine faire Chance in ihrem Leben zu bekommen", so Kristina Schröder. "Ich möchte deshalb mit einer bundesweiten Initiative dafür sorgen, die Sprach- und Integrationsförderung durch qualifiziertes, zusätzliches Personal in den Kitas zu verbessern."

Ein weiterer Erfolg für die Familien in Deutschland: Das Sondervermögen für den Kita-Ausbau wurde von den Sparbemühungen ausgenommen. Familienministerin Kristina Schröder: "Es bleibt dabei: Bis zum Jahr 2013 soll es bundesweit im Durchschnitt für 35 Prozent der Kinder unter drei Jahren einen Betreuungsplatz geben. Im gleichen Jahr wird der Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege ab vollendetem erstem Lebensjahr eingeführt werden. Von den Kosten des Ausbaus bis zum Jahr 2013 trägt der Bund mit vier Milliarden Euro rund ein Drittel. Ab dem Jahr 2014 beteiligt sich der Bund dauerhaft mit jährlich 770 Millionen Euro an der Finanzierung der Betriebskosten. Wir halten uns an unser Versprechen."

Weitere Informationen zur Politik des Bundesfamilienministeriums für Familien finden Sie im Internet unter www.bmfsfj.de und www.familien-wegweiser.de

Mittwoch, Dezember 19, 2007

Zypries für konkrete Maßnahmen zum besseren Schutz von Kindern

Presseerklärung - Berlin, 19. Dezember 2007

In den vergangenen Monaten sind vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen Kinder von ihren Eltern misshandelt oder vernachlässigt wurden. Vertreter der Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder beraten heute über Maßnahmen zum besseren Schutz von Kindern. Bundesjustizministerin Zypries hat konkrete Vorschläge unterbreitet, um gefährdete Kinder effektiv zu schützen.

„Die tragischen Fälle in den letzten Monaten haben erhebliche Defizite beim Schutz besonders gefährdeter Kinder offengelegt. Schätzungen zu Folge werden etwa 5 bis 10 % aller Kinder unter 6 Jahren vernachlässigt. Immer häufiger sterben Kinder an den Folgen von Vernachlässigung und Misshandlung. Viele Risikofamilien können mit den herkömmlichen Angeboten der Jugendämter, der Erziehungsberatung oder der Familienbildung nicht im erforderlichen Umfang erreicht werden. Es ist deshalb dringend notwendig, den Schutzauftrag unserer staatlichen Gemeinschaft zu stärken. Ich habe konkrete Vorschläge unterbreitet, wie ein effektiver Schutz von Kindern erreicht werden kann“, erklärte Bundesjustizministerin Zypries heute in Berlin.

Zypries setzt sich insbesondere für die folgenden Maßnahmen ein:

Verbindliches Einladungswesen für Vorsorgeuntersuchungen
Einige Länder sehen bereits ein verbindliches Einladewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern vor. Bundesjustizministerin Zypries unterstützt dieses System. Sie schlägt eine Ergänzung des § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – um folgenden Absatz (1a) vor:

„Nehmen die Personensorgeberechtigen trotz wiederholter Aufforderung nicht an einer Früherkennungsuntersuchung für ihr Kind teil, prüft das Jugendamt, ob Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bestehen. Ergeben sich dabei aufgrund zusätzlicher Umstände Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, ist ein Hausbesuch durchzuführen. Die Stellen, die nach Landesrecht für die Überprüfung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen zuständig sind, teilen dem Jugendamt mit, wenn Personensorgeberechtigte trotz wiederholter Aufforderung nicht an einer Früherkennungsuntersuchung teilgenommen haben.“

Die ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen bieten die Möglichkeit, frühzeitig auf Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern aufmerksam zu werden und eine Schädigung des Kindes abzuwenden. Die ganz überwiegende Mehrzahl der Eltern kümmert sich verantwortungsvoll und gut um ihre Kinder. Wir wollen daher die Eltern nicht gesetzlich zu Vorsorgeuntersuchungen zwingen. Allerdings kann die Versäumung einer Früherkennungsuntersuchung in Verbindung mit anderen Faktoren Anzeichen für eine Gefährdung des Kindes sein. So können etwa Hinweise aus dem Umfeld der Familie auf eine Vernachlässigung, Verwahrlosung oder Misshandlung schließen lassen.

Deshalb sollen die Jugendämter verpflichtet werden zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, wenn die Eltern trotz wiederholter Aufforderung nicht an einer Früherkennungsuntersuchung für ihr Kind teilnehmen. Sprechen darüber hinaus weitere Umstände für eine Vernachlässigung des Kindes, muss ein Hausbesuch erfolgen. Auf diese Weise kann Risikofamilien besser geholfen und Kinder effektiver geschützt werden.

Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei einer Gefährdung des Kindeswohls
Bereits im Juli 2007 hat Bundesjustizministerin Zypries einen Gesetzesentwurf zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vorgestellt. Er wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten. Der Gesetzesvorschlag setzt auf Prävention. Familiengerichte sollen früh tätig werden, bevor das Kind zu Schaden kommt bzw. ein Entzug des Sorgerechts notwendig wird. Deshalb werden den Gerichten konkrete Handlungsalternativen an die Hand gegeben, die sie schon frühzeitig anordnen können. Sie können die Familien z. B. zu einem Anti-Gewalt-Trainining verpflichten, eine Erziehungsberatung oder Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge anordnen. Außerdem müssen familiengerichtliche Verfahren bei einer Gefährdung des Kindeswohls künftig vorrangig behandelt werden. Ein erster Gerichtstermin muss schon binnen eines Monats stattfinden. Darüber hinaus soll die Gefährdung des Kindes schon im Vorfeld und unabhängig von einem gerichtlichen Einschreiten erörtert werden. Dabei soll den Eltern der Ernst der Lage vor Augen geführt und darauf hingewirkt werden, dass sie notwendige Erziehungshilfen des Jugendamtes besser in Anspruch nehmen.

Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Jugendämtern verbessern
Bundesjustizministerin Zypries will eine reibungslose Kooperation der Familien- und Jugendgerichte mit den Jugendämtern zum Wohle gefährdeter Kinder und Jugendlicher sicherstellen. Staatliches Handeln gegenüber Eltern und Kindern in schwierigen Lebenssituationen sollte stets aufeinander abgestimmt und widerspruchsfrei sein.

Kinderrechte im Grundgesetz
Nach Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes steht die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das Recht der Eltern wird in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes gewährleistet. Danach sind die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern. Freilich müssen sie ihr Elternrecht zum Wohl des Kindes ausüben. Zwar ist die Bedeutung des Kindeswohls seit langem auch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, das Kindeswohl selbst wird im Grundgesetz jedoch nicht ausdrücklich erwähnt. Bundesjustizministerin Zypries will die Rechte der Kinder in der Verfassung stärker zum Ausdruck bringen und als eigenes subjektives Recht formulieren. Sie schlägt in Übereinstimmung mit dem Präsidium der SPD die Einfügung eines neuen Absatzes in Artikel 6 des Grundgesetzes vor:

„Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.“

Diese Ergänzung des Grundgesetzes enthält eine objektive Handlungsanweisung an alle staatlichen Organe. Sie müssen das Recht des Kindes auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit beachten. Die ausdrückliche Festschreibung der Kinderrechte wird bewirken, dass die Belange der Kinder im Rahmen staatlicher Entscheidungen bei der Abwägung der betroffenen Interessen größeres Gewicht erlangen. So werden der Gesetzgeber und die öffentliche Verwaltung z. B. bei der Finanzierung, dem Bau oder der Ausstattung von Kindergärten, Spielplätzen oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen das Wohl des Kindes besonders in den Blick nehmen. Auch für die Gerichte wird damit ausdrücklich normiert, dass sie ihre Entscheidungen am Kindeswohl auszurichten haben.

Kinder können sich zudem selbst auf dieses subjektive Recht berufen und im Einzelfall z. B. mit einer Verfassungsbeschwerde durchsetzen. Im Gegensatz zu einer Staatszielbestimmung hat diese Grundgesetzänderung also nicht nur Appellfunktion.

  • Kinderschutz
  • Montag, Dezember 17, 2007

    Lächerliche Presseerklärung zum Kindesunterhalt

    Um duchschnittlich 1,75 € steigt der Kindesunterhalt - und daraus wird folgende Presseerklärung gemacht:

    Neue Düsseldorfer Tabelle: Mehr Geld für Kinder
    Berlin, 17. Dezember 2007

    Die Richterinnen und Richter der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben heute die ab dem 1. Januar 2008 geltende „Düsseldorfer Tabelle“ vorgestellt. Sie gilt bundesweit als Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts. Nach der neuen Tabelle wird der Kindesunterhalt im Durchschnitt um 1,75 € steigen. Eine Neufestsetzung zum 1. Januar 2008 wurde notwendig, weil an diesem Tag das neue Unterhaltsrecht in Kraft tritt.

    „Ich freue mich, dass der Kindesunterhalt nach der neuen Düsseldorfer Tabelle in Westdeutschland durchschnittlich um 1,75 € steigt. In Ostdeutschland ist die Erhöhung des Kindesunterhalts im Durchschnitt sogar noch erheblich höher, weil in den neuen Bundesländern nach der Unterhaltsrechtsreform erstmals die höheren, westdeutschen Unterhaltssätze gelten. Mit dem neuen Unterhaltsrecht bekommen wir also in ganz Deutschland einheitliche Beträge. Die bisherige Unterscheidung danach, ob das unterhaltsberechtigte Kind in Westdeutschland oder in Ostdeutschland lebt und deshalb weniger Unterhalt bekommt, gehört dank der Reform der Vergangenheit an. Die neue Tabelle ist ein gutes Startsignal für das neue Unterhaltsrecht“ sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries heute in Berlin.

    Die Düsseldorfer Tabelle wird von den Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag in regelmäßigen Abständen neu gefasst. Ihr liegt ein von den Richterinnen und Richtern entwickeltes System zugrunde, mit dem der Unterhaltsbedarf von Kindern nach verschiedenen Einkommensgruppen bestimmt wird. Grundlage der Tabelle ist der sog. Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Diesen Mindestunterhalt hat der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform festgelegt. Er entspricht der Höhe nach dem bisherigen Regelbetrag. „Nach dem neuen Unterhaltsrecht kann der Mindestunterhalt nicht absinken. Das haben wir in einer Übergangsregelung ausdrücklich festgeschrieben“, betonte Zypries.

    In der Düsseldorfer Tabelle wird die Unterhaltsverpflichtung für alle Einkommen (differenziert) festgeschrieben. Mit steigendem Einkommen des Vaters oder der Mutter erhöht sich auch der Unterhaltsanspruch des Kindes. In der Tabelle werden außerdem die genauen Zahlbeträge in den höheren Einkommensgruppen sowie die Unterhaltssätze für volljährige, noch im Elternhaus lebende Kinder festgesetzt. Dabei liegt es in der Gestaltungsverantwortung der Düsseldorfer Tabelle, ab welchem Einkommen und in welchen Einkommensgruppen es zu einer Erhöhung des Mindestunterhalts kommt. Gleiches gilt für die Steigerungsraten, mit der der Unterhalt von Einkommensstufe zu Einkommensstufe erhöht wird. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es dafür nicht. Das gesetzliche Unterhaltsrecht bestimmt allein, dass der Unterhalt im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein muss. Die Festlegung des Kindesunterhalts obliegt im konkreten Fall den Gerichten, die dabei im Wesentlichen die Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen.

    Der neuen Tabelle liegt – wie schon bislang – die Annahme zugrunde, dass der Schuldner gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, weil beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in der Praxis eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe.

    Die neue „Düsseldorfer Tabelle“ findet sich unter www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/intro.htm und auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz, www.bmj.de unterhalt.

    Donnerstag, Dezember 13, 2007

    Bundestag verabschiedet Gesetz zur Anfechtung von „Scheinvaterschaften“

    Presseerklärung - Berlin, 13. Dezember 2007

    Der Bundestag hat heute einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ermöglicht. Staatliche Behörden erhalten künftig die Befugnis, Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.

    „Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Papiere. Mit dem Gesetz wollen wir verhindern, dass Regelungen zum Aufenthalt in Deutschland durch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen umgangen werden. Fälle, in denen Männer die Vaterschaft anerkennen, um den eigenen Aufenthaltstatus zu verbessern, aber tatsächlich keine Verantwortung für das Kind übernehmen, sind nicht im Interesse der vielen „echten“ binationalen Familien. Wir schaffen daher ein geordnetes Verfahren, um den Missbrauch aufdecken zu können“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

    Beispiel:
    Eine allein erziehende ausländische Frau lebt mit ihrem vierjährigen Sohn in Deutschland. Ihre Aufenthaltsgenehmigung läuft ab und wird nicht verlängert. Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher Staatsangehörigkeit Geld dafür, dass er die Vaterschaft für ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der „frischgebackene Vater“ haben ein Interesse daran, dass letzterer Kontakt zu seinem „Sohn“ hat. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht automatisch deutscher Staatsbürger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland bleiben.

    Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:

    Der Gesetzentwurf ergänzt die Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft im Bürger- lichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht für eine öffentliche Stelle.
    Die für die Anfechtung zuständige Behörde sollen die Länder entsprechend den Bedürfnissen vor Ort selbst bestimmen können.
    Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestan- den hat. Dadurch wird verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 geschützte Familie auseinander gerissen wird.
    Außerdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Dieses Kriterium dient dazu, die Missbrauchsfälle zu erfassen, die mit diesem Gesetz unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Aufenthaltspapiere.
    Die Anfechtung setzt weiter voraus, dass der Anerkennende nicht der leibliche Vater des Kindes ist (allgemeine Anfechtungsvoraussetzung).
    Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes.
    Das Gesetz wahrt das Konzept der Kindschaftsrechtsreform von 1998. Diese hat die Elternautonomie gestärkt und die Entstehung von Familien gefördert, indem sie das Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung allein an formgebundene Erklärungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) knüpft. Vor 1998 musste ein Amtspfleger der Anerkennung im Regelfall zustimmen. Dies wurde mit Recht als eine unnötige Bevormundung der Eltern empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber 1998 bewusst auf Kontrollmechanismen verzichtet, weil der Anerkennende in der Regel Verantwortungsbereitschaft für das Kind zeigt.

    „An diesem Regelungskonzept halten wir fest. Es ermöglicht uns, nicht nur leibliche, sondern auch soziale Vaterschaften zu schützen. Nicht schützenswert sind jedoch Vaterschaften, die allein auf staatsangehörigkeits- und ausländerrechtliche Vorteile abzielen. In solchen Missbrauchsfällen soll künftig eine staatliche Stelle die Vaterschaft anfechten können“, sagte Brigitte Zypries.

    Freitag, Dezember 08, 2006

    Zypries: § 131 StGB garantiert strafrechtlichen Schutz vor Killerspielen

    Presseerklärung - Berlin, 8. Dezember 2006

    „Das Strafgesetzbuch gewährleistet mit § 131 StGB den notwendigen Schutz vor Killerspielen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der aktuellen Debatte um Amokläufe. „Es besteht keine Strafbarkeitslücke. Seit der Gesetzesänderung 2004 kann wirksam gegen die Verbreitung von Killerspielen vorgegangen werden. Voraussetzung ist, dass die Spiele grausame Gewalttätigkeiten verherrlichend darstellen. Unter Schriften versteht das Gesetz auch Datenspeicher. Aktuelle Forderungen der Minister Beckstein und Schünemann bringen keinen strafrechtlichen Mehrwert“, betonte Zypries.

    § 131 Gewaltdarstellung (www.gesetze-im-internet.de/stgb/__131.html)
    (1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,

    1.verbreitet,
    2.öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    3.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
    4.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
    (4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.