Ausschluss von Doppelnamen für Kinder verfassungskonform
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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom
heutigen Tage entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten
ist, Eltern zu ermöglichen, ihren Kindern einen Doppelnamen zu geben.
Der Erste Senat hatte sich mit dieser Thematik auf Grund einer Vorlage
des Amtsgerichts Hamburg zu beschäftigen; Hintergrund und Vorgeschichte
des Verfahrens sind dargestellt in der Pressemitteilung Nr. 97/2001 vom
15. Oktober 2001, die auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts
veröffentlicht ist.
Wie der Erste Senat feststellt, verstößt es weder gegen das Elternrecht
aus Art. 6 Abs. 2 GG noch gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes
oder der Eltern, dass - sofern ein gemeinsamer Familienname nicht
geführt wird - das Kind nur entweder den Nachnamen der Mutter oder den
des Vaters erhalten kann.
Der Gesetzgeber durfte sich bei der Regelung des Namensrechts für diese
Gestaltung entscheiden.
Das Gericht führt aus, dass der Geburtsname oder Familienname einer
Person verschiedene Funktionen in der Gesellschaft erfüllen kann. Er
kann die individuelle Zuordnung zum Einzelnen ermöglichen, gleichzeitig
Abstammungslinien nachzeichnen und familiäre Zusammenhänge darstellen.
Zur Erfüllung dieser Funktionen bedarf es der gesetzlichen Regelung.
Diese ist vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise vorgenommen worden.
Der Geburtsname eines Kindes knüpft an den elterlichen Namen an.
Nach dem geltenden Namensrecht können Eheleute einen gemeinsamen
Ehenamen wählen oder ihre jeweiligen Geburtsnamen behalten, nicht aber
einen Doppelnamen als Ehenamen führen. Diese Regelung berücksichtigt
angemessen die Grundrechte der Namensträger. Einerseits kann die
Verbundenheit der Eheleute durch die Wahl eines gemeinsamen Namens
ausgedrückt werden, andererseits kann der Ehegatte, dessen Name nicht
Ehename geworden ist, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen hinzufügen.
Maßgebend für diese Regelung und die daraus folgende Begrenzung des
Familiennamens auf einen Namen waren für den Gesetzgeber die
Konsequenzen (aus einer Zulassung von Doppelnamen) für die nächsten
Generationen. Ließe man Doppelnamen als Familiennamen zu, würden diese
- ohne Begrenzung - in den folgenden Generationen zu langen
Namensketten anwachsen. Damit verlöre der Name für den Einzelnen die
Qualität als identitätsstiftender Bezugspunkt. Gerade wegen dieser
Funktion aber erfährt der Name verfassungsrechtlichen Schutz. Wenn der
Gesetzgeber jedoch das Entstehen langer Namensketten verhindert, indem
er nicht erst für nachfolgende Generationen das Zusammenfügen von Namen
wieder begrenzt, sondern von vornherein nur einen gemeinsamen Ehenamen
gestattet, ist dies eine mit der Verfassung in Einklang stehende
Abwägung.
Gleiches gilt für die Zulassung eines Doppelnamens als Geburtsname
eines Kindes. Auch er führte in Folge zu Namensketten, die wiederum zu
begrenzen wären. Die Betroffenheit würde so lediglich auf die nächste
Generation verlagert. Eltern mit verschiedenen Doppelnamen könnten sich
dann ebenfalls nicht vollständig im Kindesnamen dokumentieren, die
Kinder hingegen könnten bei einer Heirat ihrerseits nicht den
Geburtsdoppelnamen behalten und auch nicht vollständig dem Ehenamen
hinzufügen. Angesichts dessen durfte der Gesetzgeber sich dafür
entscheiden, in Abwägung der verschiedenen Grundrechtspositionen
vorzusehen, dass für Kinder kein Doppelname aus beiden Elternnamen
gebildet wird.
Diese Regelung verletzt auch nicht das Recht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit der Eltern oder der Kinder. Die eigene Wahl des
Geburtsnamens ist nicht Bestandteil des Persönlichkeitsrechts des
Kindes. Der Wunsch, seinen Nachkommen den eigenen Namen mit auf den
Lebensweg zu geben, findet im Persönlichkeitsrecht der Eltern keine
Grundlage. Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet ihnen kein Bestimmungsrecht über
einen anderen Menschen.
Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass die geltende Regelung
des Namensrechts nicht als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
gewertet werden kann. Auch wenn es zutreffen mag, dass die überwiegende
Mehrheit von Ehepaaren mit einem gemeinsamen Ehenamen den des Mannes
führt und dass sich auch Eltern ohne Ehenamen zum größten Teil bei der
Wahl des Geburtsnamens am Namen des Mannes orientieren, verstößt die
gesetzliche Regelung nicht gegen die Verfassung. Soweit ersichtlich,
gründet sich eine derartige Wahl vorwiegend nicht auf eine nachteilige
Situation von Frauen, sondern auf vorfindliche Einstellungen in der
Bevölkerung. Namensrechtlich sind die Voraussetzungen für einen Wandel
dieser Vorstellungen gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die
Möglichkeit, Kindern nicht nur den Namen der Mutter als Geburtsnamen zu
geben, sondern stattdessen auch einen aus dem Namen beider Eltern
zusammengesetzten, einen entsprechenden Einstellungswandel wesentlich
befördern würde.
Urteil vom 30. Januar 2002 - Az. 1 BvL 23/96 -
Karlsruhe, den 30. Januar 2002